3. Foerderungsart (Leistungen) Die Foerderung erfolgt durch Stipendien und Sachbeihilfen. 3.1 - Das Stipendium setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag, der einem mittleren Bruttoeinkommen nach der Besoldungsgruppe C 2 entspricht (vgl. Anlage zu DFG-Vordruck 1.17). Ausser dem Grundbetrag koennen Sie einen zweckgebundenen Zuschuss zu einer freiwilligen Risiko-Lebensversicherung bzw. Berufsunfaehigkeitsversi- cherung bis zur Hoehe von DM 100,- erhalten, sofern Sie nicht als be- urlaubter Beamter abgesichert sind. Wird nach Ablauf des Stipendiums festgestellt, dass durch die Inan- spruchnahme des Stipendiums eine Versorgungsluecke bei der spaeteren Altersversorgung entstehen wird, so wird die Deutsche Forschungsge- meinschaft (DFG) auf Antrag durch eine Einmalzahlung eine Lebensver- sicherung finanzieren, die im Erlebensfall, d.h. bei Vollendung des 65. Lebensjahres, einen Ausgleich erbringt, dessen Hoehe sich nach der Minderung der Altersversorgung richtet (massgebend sind die Verhaeltnisse zum Zahlungszeitpunkt). Das Stipendium einschliesslich der genannten Zuschuesse und Zuschlaege unterliegt der Einkommensteuer. Die Stipendiaten muessen ihr Stipendium selbst versteuern. Entfaellt die Steuerpflicht (z.B. bei laengeren Aus- landsaufenthalten moeglich), wird fuer diesen Zeitraum eine allgemeine Steuerpauschale einbehalten. Deutsche Forschungsgemeinschaft Kennedyallee 40, Postfach 20 50 04, 5300 Bonn 2 (Bad Godesberg), Tel. 0228/885-1 (2397, 2247, 2248) DFG-Vordruck 1.17 - 12/92 - II 27 Wissenschaftlerinnen erhalten fuer ihre Kinder, die nicht aelter als 12 Jahre sind, auf Antrag einen Kinderbetreuungszuschlag. Wissenschaftler koennen in besonders begruendeten Ausnahmefaellen (z.B. alleinerziehende Wissenschaftler oder Wissenschaftler, die mit einer Wissenschaftlerin in der Qualifizierungsphase verheiratet sind, die selbst keinen Kin- derbetreuungszuschlag erhalten kann) einen Kinderbetreuungszuschlag erhalten. Wird ein Teilstipendium in Anspruch genommen, so wird der Kinderbe- treuungszuschlag entsprechend gekuerzt, es sei denn, eines der zu be- treuenden Kinder ist noch nicht 3 Jahre alt und wird allein von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller erzogen. Kindergeld ist in dem Stipendium nicht enthalten. Sie koennen es ggf. bei dem fuer Ihren Wohnort zustaendigen Arbeitsamt (Kindergeldkasse) selbst beantragen. Bei Krankheiten, Geburten und Todesfaellen erhalten Sie auf Antrag eine Unterstuetzung in Hoehe der Beihilfe nach den Beihilfevorschriften des oeffentlichen Dienstes. Fuer Auslandsaufenthalte koennen auf Antrag Fahrtkosten und Auslandszu- schlaege, bei ueber zweijaehrigen Auslandsaufenthalten auch Umzugskosten ge- waehrt werden. Fuer Kongressreisen koennen ggf. Reisekostenzuschuesse bean- tragt werden. Ueber den Umfang der moeglichen Leistungen und die Antragsmo- dalitaeten gibt die Geschaeftsstelle Auskunft. Zur Deckung von Sach- und Reisekosten (z.B. Buecher, Verbrauchsmaterial, Informationsreisen) erhalten Sie einen Zuschuss von monatlich DM 200,-. 3.2 - Sachbeihilfen Mittel fuer Personal werden, wie ueblich, nach Verguetungsgruppe und Zeit- dauer, Mittel fuer alle uebrigen Kostenarten werden jeweils in einer Summe bewilligt. Personal- und Sachmittel sind bis zu 25% der bewilligten Betraege untereinander deckungsfaehig. Mit der ersten Bewilligung koennen Mittel fuer einen Zeitraum von zwei Jahren zur Verfuegung und fuer ein weiteres Jahr in Aussicht gestellt werden. Im uebrigen gelten fuer die Inanspruchnahme der Mittel die Verwendungsrichtlinien fuer Sachbeihilfen. Eine Verlaengerung um weitere zwei Jahre ist moeglich. Wird das Forschungsvorhaben an einem auslaendischen Institut durchgefuehrt, erwartet die DFG, dass die erforderlichen Mittel vom gastgebenden Institut bereitgestellt werden.